Das forensisch-psychiatrische Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Sachverständigen zur leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29) – in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Betreffend die vorgängig bereits abgehandelten Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2023 kann auf die im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen verwiesen werden.