Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens am 7. März 2023 sowie am 9. März 2023 durch D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte Gefährlichkeitsgutachten datiert vom 13. April 2023 (UA act. 66) und das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2023 (UA act. 118). Weiter hat der Sachverständige D._____ am 3. August 2023 schriftlich die Ergänzungsfragen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft beantwortet (UA act. 185). Sodann hat D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2025 sein Gutachten ergänzt sowie ausführlich erläutert.