3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als teilweise begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden ist, sei aufzuheben (Berufungserklärung S. 2). Es sei eine ambulante Behandlung vorzuziehen (Berufungsbegründung S. 14). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).