3.6. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.7. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.