ihn regelmässig besuche (UA act. 305; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Vor seiner Verhaftung war er im Pflegeheim J._____ wohnhaft. Seit dem Jahr 1999 ist er keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen und hat eine IV-Rente bezogen (GA act. 192). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen jedoch nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.