3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er bestreitet auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, A._____ mit dem Tod bedroht zu haben. Unter diesen Umständen ist eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Zwar führt der Beschuldigte aus, dass es ihm leidtue (GA act. 205).