Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen erscheint.