An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, sondern dass seine Schuldfähigkeit, wie bereits dargelegt, leichtgradig vermindert gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt leichtgradig in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich, mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4), eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Damit einhergehend ist im Rahmen der Strafzumessung von einem verminderten Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen.