(Berufungsbegründung S. 13). Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben gewesen wäre, wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten klar verneint. So wurde darin ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht geeignet gewesen seien, seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gänzlich aufzuheben. Er sei im Tatzeitpunkt nicht derart beeinträchtigt gewesen, dass er keinen Spielraum zu alternativem Handeln gehabt habe (UA act. 159). An der Berufungsverhandlung bestätigte D.__