Dies, weil aufgrund der vorgenannten Umstände eine gewisse affektive Erschütterung beim Beschuldigten sichtbar sei (UA act. 160). Dem Beschuldigten kann sodann auch dahingehend nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei unklar, ob er im Tatzeitpunkt gänzlich schuldunfähig gewesen sei - 16 -