So führt er aus, dass weder eine gravierende Einengung des Wahrnehmungsfeldes des Beschuldigten noch ein abrupter Tatablauf oder eine schwere Erschütterung nach der Tat sichtbar seien. Die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit sei gerade mit dem kognitiven Skript, dem Handeln des Beschuldigten und anhand seines beschriebenen äusseren Körperzustands, hat er doch gezittert, zu begründen. Dies, weil aufgrund der vorgenannten Umstände eine gewisse affektive Erschütterung beim Beschuldigten sichtbar sei (UA act. 160).