habe. Als die Nachtwache erschienen sei, sei er ausgerastet (UA act. 188; 151 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine Angaben zu seinem Zustand am Tattag im Gutachten gar nicht berücksichtigt worden seien (Berufungsbegründung S. 12 f.), hat sich der Sachverständige D._____ hierzu im Gutachten geäussert. So führt er aus, dass weder eine gravierende Einengung des Wahrnehmungsfeldes des Beschuldigten noch ein abrupter Tatablauf oder eine schwere Erschütterung nach der Tat sichtbar seien.