So bestätigte D._____ in seiner Eingabe vom 3. August 2023, in welcher er zu den Ergänzungsfragen Stellung bezogen hat, seine bereits im forensischpsychiatrischen Gutachten gemachten Ausführungen, wonach in Bezug auf die Tathandlung von einem vorbereitenden Akt auszugehen sei, der sich über Stunden erstreckt habe, was der Beschuldigte in der Begutachtung denn auch bestätigt habe. D._____ führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe die ihm verschriebene Schmerzmedikation am Vorabend der Tat nicht erhalten, woraus dieser abgeleitet habe, dass dies absichtlich geschehen sei, was ihn wütend gemacht habe.