verhandlung S. 29). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 ff.), sind die gutachterlichen Ausführungen, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Sachverständige D._____ am 3. August 2023 schriftlich die Ergänzungsfragen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft beantwortet (UA act. 185) und sodann anlässlich der Berufungsverhandlung sein Gutachten ergänzt sowie ausführlich erläutert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.), schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen zur Anordnung einer stationären Massnahme).