Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2023 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt voll erhalten gewesen, während seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer gewissen affektiven Ergriffenheit leichtgradig eingeschränkt gewesen sei (UA act. 160). Damit einhergehend sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert gewesen (Protokoll Berufungs- - 15 -