Die Beweggründe des Beschuldigten bleiben zum Teil unklar, nachdem er bestreitet, A._____ überhaupt mit dem Tode gedroht zu haben. Aus seinen Aussagen erhellt immerhin, dass es ihm darum gegangen sein dürfte, sich am Pflegepersonal des Pflegeheim J._____ zu rächen bzw. er aus Wut gehandelt hat, da er sich von diesem im Zusammenhang mit einem von ihm verlangten aber nicht erhaltenen Medikament nicht ernstgenommen gefühlt hat. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von D.__