So hat der Beschuldigte das Küchenmesser nicht bloss in seiner Hand gehalten, als er A._____ nachgegangen ist und ihr gleichzeitig mehrmals verbal angedroht hat, sie zu töten, sondern hat dieses Messer gegen sie gerichtet und damit mehrere Bewegungen in ihre Richtung gemacht. A._____, welche die Drohung sehr ernst nahm, wurde in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl denn auch erheblich beeinträchtigt. Mithin hat sie aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Todesdrohung vor Angst in die Hosen uriniert. In der Folge war sie etwa ein halbes Jahr lang zu 100% krankgeschrieben.