3.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). - 14 -