BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie zu zeigen sein wird, ist jedoch aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen.