Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 ff.), nicht vor (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 3.4). Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.