2.4.2. A._____ hat am 14. Februar 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 489). Der Beschuldigte hat A._____ am 14. Februar 2023 mit dem Tod bedroht, indem er ein Küchenmesser gegen diese gerichtet, mit dem Messer Bewegungen in ihre Richtung gemacht und ihr gegenüber mehrmals geäussert hat, dass er sie umbringen werde. Aufgrund der Todesdrohung des Beschuldigten ist A._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden. So gab sie unter anderem an, während des Vorfalls aus Angst in ihre Hosen uriniert zu haben. Sie sei sich sicher gewesen, dass ihre letzte Stunde geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).