Auch wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wiederum bestritten hat, A._____ bedroht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), erachtet es das Obergericht gestützt auf die in diesem Punkt konstanten und glaubhaften Aussagen von A._____, die mit der Angabe des Zeugen E._____, der Beschuldigte habe zu A._____ gesagt, er werde sie umbringen, übereinstimmen, als erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am 14. Februar 2023 mit dem Tod bedroht hat.