als solche verstanden haben soll, ist abwegig. Der Beschuldigte hat denn auch nie ausgeführt, was er A._____ stattdessen gesagt haben soll (UA act. 568 ff.). Sodann ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ausführungen von A._____, wonach sie Angst gehabt habe, nicht stimmen sollten. Gegen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt haben soll, sprechen insbesondere die Aussagen des Zeugen E._____, welcher im Tatzeitpunkt ebenfalls Patient im Pflegeheim J._____ war. So führte dieser an seiner delegierten - 12 -