Anlässlich seiner Festnahmeeröffnung vom 15. Februar 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe A._____ nicht mit dem Tod bedroht (UA act. 302). Die Aussage des Beschuldigten an seiner Schlusseinvernahme vom 12. Juli 2023, wonach A._____ das Gesagte als Todesdrohungen missverstanden habe, weil sie nicht gut Schweizerdeutsch verstehe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. So führte A._____, wie bereits dargelegt, glaubhaft aus, während des Vorfalls vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein und gab dabei jeweils seine Worte wieder. Dass der Beschuldigte gar keine Todesdrohungen ausgesprochen bzw. A._____ seine Äusserungen nur als Folge mangelnder Sprachkenntnisse