Sie sei tot, sie werde sterben und sie habe keine Chance. Sie habe ihr Telefon hervorgenommen und ihre Arbeitskollegin angerufen und dieser gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, sie brauche Hilfe, der Beschuldigte sei hinter ihr mit einem Messer und wolle sie umbringen (UA act. 507 ff.; 522). Dies bestÃĪtigte A._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung (GA act. 170 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.).