A._____ gab anlässlich ihrer Einvernahmen konstant, schlüssig und nachvollziehbar an, während des Vorfalls vom 14. Februar 2023 vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein. So gab sie an ihrer polizeilichen Einvernahme vom Tattag an, dass der Beschuldigte ihr mehrmals gesagt habe, er bringe sie jetzt um und sie sei jetzt tot, wobei er - 11 -