2.4. 2.4.1. Was hingegen die angeklagte Drohung betrifft, so ist für das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am 14. Februar 2023 damit gedroht hat, sie zu töten, indem er ihr mehrmals gesagt hat, er werde sie töten und sie dabei mit einem Küchenmesser in seiner Hand – welches er dabei teilweise gegen A._____ gerichtet und damit Bewegungen in ihre Richtung gemacht hat – von seinem Zimmer bis nach draussen auf die Terrasse verfolgt hat.