2.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. In Würdigung der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.