Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den Aussagen der Zeugin C._____, welche im Tatzeitpunkt als diplomierte Pflegefachfrau im Pflegeheim J._____ tätig war, jedoch selbst nicht gesehen hat, dass A._____ durch den Beschuldigten mit einem Messer bedroht worden ist. Allein gestützt auf den Umstand, dass A._____ ihr telefonisch mitgeteilt hat, dass sie, C._____, ins Erdgeschoss kommen solle, weil sie, A._____, ein Problem mit einem Bewohner habe, da dieser sie mit einem Messer bedrohe (UA act. 533 ff.), lässt sich vor dem gewonnenen Beweisergebnis jedenfalls keine Tötungsabsicht des Beschuldigten erstellen.