Hinzu kommt, dass sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein einlässliches Bild über die Persönlichkeit, die kognitiven Defizite und das damit zusammenhängende Aussageverhalten des Beschuldigten machen konnte. Mithin lässt sich dadurch nachvollziehbar erklären, dass der Beschuldigte, der sich an gewisse Dinge schlicht nicht mehr zu erinnern vermag und auch bei einfacheren Fragen rasch überfordert scheint, aus Unvermögen und Unverstand immer wieder neue Varianten z.B. zu seinen Beweggründen oder zur Frage, wann und wieso er überhaupt ein Messer behändigt hat, ausgeführt hat.