erschrecken, nicht aber verletzen oder töten wollen (UA act. 299; 569; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Hinzu kommt, dass sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein einlässliches Bild über die Persönlichkeit, die kognitiven Defizite und das damit zusammenhängende Aussageverhalten des Beschuldigten machen konnte.