_ gerichtet gewesen wäre und damit in Richtung ihres Halses zugestochen worden wäre, erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer versucht hat, mit einem Messer auf den Hals von A._____ einzustechen. Auch anhand des darauffolgenden Tatgeschehens lässt sich nicht erstellen, dass beim Beschuldigten tatsächlich ein Tötungswille vorhanden gewesen wäre. Folglich ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte versucht hat, mit einem Messer auf A._____ einzustechen, um diese zu töten.