Zusammenfassend begründet der nicht schlüssig erklärbare und in Bezug auf den eigentlichen Kernsachverhalt relevante Widerspruch betreffend die Frage, ob A._____ im Zimmer des Beschuldigten ein Messer gesehen hat und damit auch, ob – bei einer tatsächlichen Verwendung des Messers – dessen Klinge in Richtung von A._____ gerichtet gewesen wäre und damit in Richtung ihres Halses zugestochen worden wäre, erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer versucht hat, mit einem Messer auf den Hals von A._____ einzustechen.