So gab diese zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während des Vorfalls unter anderem mehrmals gesagt, sie solle nach hinten gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die Äusserung des Befehls, die mit einem Messer bedrohte Person (vgl. hierzu nachfolgend) solle sich entfernen, widerspricht der Annahme, der befehlenden Person gehe es darum, die bedrohte Person zu töten. Dies spricht viel eher für die gegenteilige Annahme.