Abstand zwischen ihr und dem Beschuldigten auf dem Gang vor der Zimmertür lediglich ca. einen Meter betragen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; UA act. 500). Bei einem solch kurzen Abstand wäre es dem Beschuldigten wohl durchaus möglich gewesen, mit dem Messer auf A._____ einzustechen, hätte er dies tatsächlich gewollt. Mit diesem Beweisergebnis im Einklang stehen im Übrigen auch die durch den Beschuldigten gegenüber A._____ gemachten Äusserungen. So gab diese zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während des Vorfalls unter anderem mehrmals gesagt, sie solle nach hinten gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).