Gegen einen Tötungswillen des Beschuldigten spricht schliesslich der Umstand, dass er auf dem Gang, was unbestritten geblieben ist, nur nach links und rechts gerichtete horizontale Stichbewegungen in die Richtung von A._____ ausgeführt hat, so wie um diese auf Abstand zu halten, jedoch nicht konkret versucht hat, dabei auf diese einzustechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Hätte der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, A._____ zu töten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er nach einer ersten nicht erfolgreichen Stichzufügung in seinem Zimmer erneut versucht hätte, mit dem Messer auf diese einzustechen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Angabe von A._____, wonach der