So erscheint es lebensfremd, dass A._____ sich durch einen solch kleinen Spalt hätte so weit in das Zimmer hineinbegeben können, sodass der Beschuldigte hinreichend Platz gehabt hätte, um mit einem Messer auf ihren Hals einzustechen. Diesbezüglich hat sie denn auch ausgeführt, dass der Beschuldigte später, als sie selbst bereits im Gang gewesen sei, die Tür habe weiter aufmachen müssen, um sie verfolgen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11), was vor Augen führt, dass dieser Spalt nicht gereicht hätte, um hindurchzugehen.