Ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ begründen ihre nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben, wonach die Tür des Zimmers des Beschuldigten lediglich mit einem Spalt von ca. 40 cm geöffnet gewesen sei und dass der Beschuldigte sie – sofort, als sie die Tür einen Spalt weit aufgemacht habe – durch diesen Spalt hindurch angegriffen habe. Sie selbst sei nicht im Zimmer drin gewesen. Weil die Tür nur ein wenig geöffnet gewesen sei, habe sie nicht ins Zimmer hineinsehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; S. 11). So erscheint es lebensfremd, dass A.___