__ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschuldigte gar kein Messer in seiner Hand festgehalten habe, als er im Zimmer seinen Arm von oben herab bewegt habe. Sie gab weiter an, dass es sein könne, dass der Beschuldigte das Messer in seiner Hand umgedreht habe, als sie sich gebückt und nach hinten bewegt habe. Dies habe sie jedoch nicht gesehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).