geschildert worden war, wäre jedoch bei der vorgenannten Messerausrichtung kein Einstechen in den Hals von A._____ möglich gewesen, hätte die Messerklinge während der Stichbewegung in diesem Fall doch nach oben, nicht jedoch, wie für die Stichzufügung notwendig, nach unten resp. in die Richtung des Halses von A._____ gezeigt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen gab A._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschuldigte gar kein Messer in seiner Hand festgehalten habe, als er im Zimmer seinen Arm von oben herab bewegt habe.