Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die durch A._____ zuerst geschilderte versuchte Tatausführung nicht schlüssig mit ihren weiteren Angaben dazu, wie der Beschuldigte das Messer gehalten haben soll, in Einklang bringen lässt. So führte A._____ aus, dass der Beschuldigte das Messer in seiner rechten Hand festgehalten und dass die Klinge gegen sie und somit nach vorne gerichtet gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Bei einer versuchten Stichzufügung von oben nach unten, wie dies durch A._____ geschildert worden war, wäre jedoch bei der vorgenannten Messerausrichtung kein Einstechen in den Hals von A.___