, AJP 11/2011 S. 1418 f.). A._____ konnte diesen Widerspruch in ihren Aussagen zu einem wesentlichen Punkt des Kerngeschehens auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht schlüssig erklären, weshalb dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer tatnahen Aussagen, wonach sie das Messer von Anfang an gesehen habe, der Beschuldigte mit dem Messer auf ihren Hals gezielt habe und die Distanz zwischen dem Messer und ihrem Hals nur noch ca. 20 cm betragen habe, -8- begründet, wäre für diese Angaben doch von Nöten gewesen, dass A._____ das Messer klar wahrgenommen hat.