an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass das, was ihr in Erinnerung geblieben sei, gerade dieser erste Angriff im Zimmer des Beschuldigten sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Es muss weiter berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um das eigentliche Kerngeschehen handelt, betreffend welchen ein Widerspruch in einem zentralen Punkt des Geschehensablaufs gerade nicht zu erwarten ist. Vielmehr ist bei einer Bedrohungslage, wie sie angeklagt worden ist, das Gegenteil zu erwarten, nämlich eine Aufmerksamkeitsfokussierung auf das Messer.