mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, verblassen Erinnerungen doch notorischerweise mit zunehmendem Zeitablauf. Es ist jedoch nicht so, dass ein erheblicher mehrjähriger Zeitablauf vorliegt, welcher diesen Widerspruch in einem solch relevanten Punkt nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Hinzukommt, dass A._____ an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass das, was ihr in Erinnerung geblieben sei, gerade dieser erste Angriff im Zimmer des Beschuldigten sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13).