und ihrem Hals nur noch ca. 20 cm betragen habe (UA act. 507 ff.). Damit bestÃĪtigte A._____ ihre an der polizeilichen Einvernahme des Tattags gemachte Aussage, wonach sie das Messer gesehen habe, als der Beschuldigte seinen Arm hochgehoben und die zustechende Bewegung in ihre Richtung gemacht habe (UA act. 498).