2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2023 gegen 05.20 Uhr die Nachtglocke betätigt, sich mit einem Küchenmesser in der Hand in seinem Zimmer aufgehalten hat, als A._____ sich zu seinem Zimmer begeben hat und danach A._____ im Gang nachgegangen ist und schliesslich von der Polizei auf dem Gang mit dem Messer in der Hand angetroffen worden ist. Er bestreitet jedoch, versucht zu haben, mit dem Messer auf A._____ einzustechen, die Absicht gehabt zu haben, diese zu verletzen oder zu töten und sie mit dem Tod bedroht zu haben (Berufungsbegründung S. 5 ff.;