122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB).