Sie hat es nach durchgeführtem Beweisverfahren gestützt auf die Anklage als erstellt erachtet, dass die als Pflegeassistentin tätige A._____ am 14. Februar 2023 gegen 05.20 Uhr das Einzelzimmer des Beschuldigten im Pflegeheim J._____ an der T-Strasse […] in U._____, wo der Beschuldigte damals wohnhaft war, aufgrund der Betätigung der Nachtglocke durch den Beschuldigten betreten habe, nachdem sie die Zimmertür geöffnet habe. Der Beschuldigte habe sich links neben der Tür bei der Wand versteckt und habe in seiner rechten Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm gehalten und darauf gewartet, dass A._____ das Zimmer betrete. Das Licht im Zimmer sei ausgeschaltet gewesen.