1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Strafe, der stationären therapeutischen Massnahme und der Zivilforderungen angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Einziehung des beschlagnahmten Messers findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen.