3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von Fr. 83'340.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 zu Lasten der Staatskasse zu bezahlen. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ sei abzuweisen. 3.2. Am 8. Juli 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantworten vom 16. Juli 2024 und 25. Juli 2024 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A._____ die Abweisung der Berufung.